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Telekomanbieter dürfen AGB und Entgeltbestimmungen grundsätzlich einseitig abändern

26.02.2019

Telekommunikationsanbietern wird es, ohne diesbezüglicher vertraglicher Vereinbarung, aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 25 TKG ermöglicht, einseitig AGB und Entgeltbestimmungen abzuändern. Es bedarf dafür nur einer zweimonatigen Kundmachung. Im Falle von den Kunden nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ist eine persönliche Mitteilung notwendig. Den Kunden wird als Ausgleich ein kostenloses außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt. Individuell ausgehandelte Tarife und Entgeltgarantien können nicht mittels allgemeiner Bekanntmachung abgeändert werden. [OGH 17.07.2018, 4 Ob 113/18y]