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Arzthaftung

Behandlungsfehler kommen leider vor. Der Arzt bzw das Krankenhaus können nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass ein Mensch nicht wieder vollständig genesen ist. Sie haften aber für eine sachgemäße, sorgfältige Behandlung nach dem Stand der Wissenschaft. Der Arzt ist auch verpflichtet, Leiden zu vermindern und sich um die Nachsorge zu kümmern. Dies hat vor allem auch bei nicht heilbaren Krankheiten Bedeutung. Bereits vor Beginn der Behandlung muss der Arzt umfassend aufklären. Eine Behandlung ist nur dann rechtmäßig, wenn adäquat aufgeklärt wurde und dem entsprechend auch die Risiken sowie die Vor- und Nachteile einer Behandlung besprochen wurden. Nur dann ist eine medizinische Behandlung rechtmäßig – sonst gilt diese per se als Körperverletzung –, wobei in diesem Fall geprüft wird, ob der Patient im Falle der richtigen Aufklärung in seiner Situation nachvollziehbarer Weise die Einwilligung erteilt hätte. Für Notfälle gelten gelockerte Kriterien. Aufgeklärt werden muss über die üblichen Risiken unter Berücksichtigung des Falles des Patienten. Den Arzt treffen auch umfassende Dokumentationspflichten. Ferner wird natürlich für Behandlungsfehler zB bei Diagnostik oder Operation sowie Betreuungsfehler zB bei der Wundversorgung und sonstigen Überwachung nach der Behandlung gehaftet.

Fachliche medizinische Fragen und Beweisfragen stehen oft im Vordergrund der Prüfung eines Falles und seiner Vertretung. Auch die Dokumentation des Leidens und der Kosten und Schäden ist ein wichtiger Aspekt der anwaltlichen Beratung.

In der Regel wird vor einer Prozessführung ein oder mehrere private Gutachten einzuholen sein. Da Fachärzte sich untereinander kennen, kommt der Auswahl der Gutachter besondere Bedeutung zu.

Vertreten werden Patienten gegen Ärzte und Krankenanstalten, vereinzelt auch Ärzte gegen Patientenklagen.

Ausgewählte Referenzfälle:

  • Zahnmedizin:
    • Nervenschäden nach Wurzelspitzenresektion
    • abgerissene Wurzelkanalinstrumente
    • Probleme mit Implantaten
    • Kieferorthopädische Probleme
    • Kieferbruch bei Zahnextraktion mit Nervenschaden
  • Chirurgie:
    • Toraxchirurgie – Stimmnervenverletzung
    • Handchirurgie – Gelenksbeschädigung
    • Knochenchirugie – Infektion
    • Orthopädie – Schlaganfall, Blutverlust
  • Onkologie:
    • Fehlmedikation
    • Fehlbehandlung
  • Psychiatrie:
    • Fehldiagnose
    • Fehlmedikation
  • Beratung eines Diagnostikzentrums in Datenschutzfragen
  • Streitigkeiten um Abrechnungstarife aus Behandlungen
  • Produkthaftung bei Medikamenten