header_1000x205_1000x0.jpg->description

Zur Zulässigkeit von Schiedsklauseln in AG-Satzungen und GmbH-Verträgen

27.08.2018

Gerichtsstands- und Schiedsklauseln in der Satzung einer AG bzw im Gesellschaftsvertrag einer GmbH sind nur dann zulässig, wenn sie lediglich die Streitigkeiten zwischen den Aktionären (bzw Gesellschaftern) und der Gesellschaft erfassen. Nicht möglich ist hingegen auch die Einbeziehung von Streitigkeiten, in denen die Aktionäre (bzw Gesellschafter) der Gesellschaft „gläubigerähnlich“, also wie Drittgläubiger, gegenüberstehen. Drittgläubigerbeziehungen zur Gesellschaft sind einer Regelung in der Satzung nicht zugänglich. Soweit sich die Klausel auf Streitigkeiten zwischen Aktionären (ganz allgemein und nicht nur in Bezug auf diese Eigenschaft) und der Gesellschaft bezieht, ist sie dementsprechend zu weit gefasst und deshalb unzulässig. Erfasst die Klausel „Berechtigte und/oder Verpflichtete von Finanzinstrumenten“, ist sie ebenfalls unzulässig, weil Finanzinstrumente keine Mitgliedschaftsrechte an der Aktiengesellschaft vermitteln. [OGH 21.12.2017, 6 Ob 187/17v]