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Zur (Un)gültigkeit fremdhändiger Testamente

26.02.2019

Nicht vom Erblasser handschriftlich verfasste letztwillige Verfügungen sind nach der neuesten Entscheidung des OGH nur dann gültig, wenn die Testamentszeugen auf der Urkunde selbst unterschreiben. Lose Blätter müssen dabei in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Ungültig sind daher fremdhändige Testamente, wenn die Testamentszeugen ihre Unterschrift nicht auf das Blatt (bzw. die Blätter) mit dem Inhalt der letztwilligen Anordnung, sondern auf ein weiteres loses (und leeres) Blatt gesetzt haben. [OGH 26.06.2018, 2 Ob 192/17z]

  • Achtung: Änderung der Anzahl der notwendigen, nicht begünstigten Zeugen von zwei auf drei, seit dem 01.01.2017.