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Zur Gestaltung einer Schaltfläche im elektronischen Geschäftsverkehr

28.09.2016

Die Schaltfläche zur Bestellung eines Leistungspakets, bestehend aus einer Premium-Mitgliedschaft, eines Streaming-Dienstes und eines DVD-Verleihs mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“; verstößt gegen § 312j Abs 3 BGB (ähnlich in Österreich § 8 Abs 2 FAGG), wonach eine solche Schaltfläche mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer anderen eindeutigen Formulierung beschriftet werden darf. Desweiteren ist nach § 312j Abs 2 BGB (ähnlich in Österreich § 4 Abs 1 Z 4 FAGG) die Angabe eines Preises pro Abrechnungszeitraum erforderlich, wenn der Kunde mehrere Dienstleistungen aus dem Paket auswählt und wenn aus der Sicht des angesprochenen Verbrauchers ein einheitliches Leistungsangebot vorliegt, welches Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses ist. Erfüllt der Unternehmer nicht seine Informationspflichten nach § 4 Abs 1 Z 4 FAGG, so hat der Verbraucher die zusätzlichen und sonstigen Kosten nicht zu tragen (§ 4 Abs 5 FAGG). [OLG Köln 03.02.2016, 6 U 39/15)]