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Zur Belehrung des Rücktrittsrechts vom Lebensversicherungsvertrag

27.07.2020

Wird der Versicherungsnehmer dahingehend belehrt, dass sein Rücktrittsrecht binnen 30 Tagen ab Zustandekommen des Vertrags gelte, dieses allerdings tatsächlich binnen 30 Tagen „nach seiner Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags“ besteht, so ist dieser Fehler unschädlich, weil dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar ist, dass mit dem Zugang der Polizze an ihn sein Versicherungsantrag angenommen wurde. [OGH, 19.02.2020, 7 Ob 6/20p]