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Zum Aufwandersatz des Mieters bei Schwarzstaubbildung in Mietwohnung

01.10.2019

Ab September 2016 trat in der Mietwohnung der Klägerin Schwarzstaub auf. Die tatsächliche Ursache für die Bildung des Schwarzstaubs konnte nicht festgestellt werden, sie lag jedoch nicht im (mangelfreien) Gebäude. Die potenziellen Gründe sind vielschichtig. Der Schwarzstaub hatte zur Folge, dass die Mieterin die Wohnung beinahe täglich putzen, das Geschirr vor jedem Gebrauch waschen und die Fenster wöchentlich reinigen musste. Zusätzlich wurde die gesamte Wohnung neu ausgemalt. Die Mieterin verlangte die Kosten für den erhöhten Putzaufwand, das Ausmalen und die Reinigungsmittel. Der OGH stellte fest, dass der Bestandnehmer, der dem Bestandgeber obliegende Instandhaltungsmaßnahmen vornimmt, Aufwandersatz für – ex ante betrachtet – notwendige und zweckmäßige Aufwendungen hat, auch wenn diese ohne sein Verschulden fehlschlagen. Jedoch sind davon nicht Aufwendungen für eine lediglich oberflächliche Instandhaltung ohne anhaltenden Effekt umfasst. Die Klage wurde demnach abgewiesen. Ob die Entfernung der Schwarzstaubbildung eine den Vermieter treffende Instandhaltungsmaßnahme ist, blieb offen. [OGH 19.12.2018, 8 Ob 141/18w]