Zulässigkeit von Ärztebewertungsportalen mit Basisdaten und Nutzerbewertungen
27.07.2020Ein Ärzteportal erfüllt eine gesellschaftlich erwünschte und von der Rechtsordnung gebilligte Funktion, wenn der Portalbetreiber als neutraler Informationsvermittler fungiert und Premiumkunden keine verdeckten Vorteile verschafft. Das Informationsinteresse an der Auflistung der Ärzte mit ihrer Benotung und den Kommentaren ist gerechtfertigt, da das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht das Recht des Betreibers auf Kommunikationsfreiheit überwiegt. Nutzerbewertungen, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten und aufgrund eines Arztbesuchs erfolgen, sind hinzunehmen. [OLG Frankfurt a.M. 09.04.2020, 16 U 218/18]