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Zinsklausel und Auszahlungsverweigerung und Kostenverrechnung in den AGB

24.03.2017

Die Klausel, wonach die Berechnung des Zinssatzes nach der Berechnungsmethode „ACT/360“ erfolgt, ist zulässig. Bei dieser verkehrsüblichen Berechnungsmethode wird davon ausgegangen, dass ein Jahr 360 und ein Monat 30 Tage hat, wodurch sich geringfügig höhere Zinsen ergeben. In § 32 Abs 7 BWG wird die 30/360-Berechnungsmethode für die Verzinsung von Spareinlagen festgeschrieben. Da diese Wertung nach Ansicht des OGH verallgemeinerungsfähig ist, ist eine solche Klausel in den AGB daher als zulässig. Dagegen wurde ein Auszahlungsverweigerungsrecht des Kreditgebers aus „sachlich gerechtfertigten Gründen“ als intransparent und somit unzulässig angesehen. Die Klausel suggeriere bei kundenfeindlichster Auslegung, dass der Kreditgeber jederzeit das Recht zur Auszahlungsverweigerung habe. Dem Verbraucher wird damit die wahre Rechtslage verschleiert. Ferner verstößt der Verweis auf den „jeweils gültigen Aushang“ für eine „gegebenenfalls“ erfolgende Verrechnung von Kosten für Vertragsänderungen oder für „sonstige durch den Verbraucher veranlasste Leistungen“ gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Der Bank wird dadurch ein einseitiges Preisänderungsrecht eingeräumt. [OGH 27.06.2016, 6 Ob 17/16t]