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Wohnungsverkauf ohne Gutach-ten – 10-jährige Haftung für Er-haltungskosten

28.09.2016

Der Verkäufer einer Wohnung in einem 1910 errichteten Wohnhaus hat dem Käufer kein Gutachten über den Erhaltungszustand des Hauses gegeben. Der OGH entschied, dass das Gutachten zum Zeitpunkt der Zusage nicht älter als ein Jahr sein darf und in den Kaufvertrag über den Liegenschaftsanteil, an dem Wohnungseigentum erworben werden soll, einzubeziehen ist. Für den Fall, dass kein Gutachten über den Bauzustand übergeben wird, gilt ein Erhaltungszustand des Hauses als vereinbart, der in den nächsten zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert (§ 37 Abs. 4 WEG). [OGH 26.04.2016, 6 Ob 56/16b]