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Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht zu Bauprozess gezwungen werden

27.07.2020

Wohnungseigentümer können gemäß § 18 WEG „aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche“ an die Eigentümergemeinschaft übertragen. Dies gilt für allgemeine Teile als auch für einzelne Wohnungseigentumsobjekte. Andere Übertragungen sind allerdings nicht zulässig. Der Ersatzanspruch der Wohnbaugesellschaft (die als Bauträger fungierte) gegen einen Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung kann nicht vertraglich auf die Eigentümergemeinschaft abgewälzt werden. Vielmehr können die Wohnungseigentümer ihre Ansprüche (bspw. vertreten durch die Eigentümergemeinschaft) gegen ihren Vertragspartner, also den Bauträger, betreiben, der sich in weiterer Folge beim Werkunternehmer regressieren könnte. Dies gilt auch, wenn der Bauträger als Wohnbaugesellschaft noch teilweiser Wohnungseigentümer ist, weil er noch nicht alle Wohnungen verkaufen konnte. [OGH 20.02.2020, 6 Ob 26/20x]