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Wettbewerbswidrige Nutzung des „Gefällt mir“-Buttons

28.09.2016

Der Betreiber eines Onlineshops für Bekleidung nutzt auf seiner Website den Facebook-Plugin „Gefällt mir“. Die Nutzer der Website werden nicht über die Tatsache aufgeklärt, dass ihre IP-Adresse durch Anklicken des „Gefällt mir“-Buttons an Facebook übermittelt wird. Dieses Verhalten ist unlauter nach § 3a UWG iVm § 13 TMG, da keine ausdrückliche und informierte Einwilligung des Nutzers in die Datenübermittlung vorliegt. Die Einwilligung wiederum verlangt, dass der Nutzer über die Weitergabe seiner Daten vorher aufgeklärt wird, was beim Anklicken des „Gefällt mir“-Buttons nicht der Fall war. [LG Düsseldorf 09.03.2016, 12 O 151/15]