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Werben zwei Dienstnehmer Kollegen ab, haften beide für die vereinbarten Vertragsstrafen

01.10.2019

Die beklagten Dienstnehmer verpflichteten sich in ihren Dienstverträgen jeweils während und nach dem Dienstverhältnis das Abwerben anderer Mitarbeiter der Klägerin unter Androhung einer Konventionalstrafe zu unterlassen. Mit dem Ziel, mit möglichst vielen ihrer Mitarbeiter zu wechseln, warben sie diese ab. Der OGH entschied, dass beide Mitarbeiter jeweils die vollständige Strafe zu zahlen haben. Hierbei steht die Abschreckungs- und nicht die Ausgleichsfunktion der Konventionalstrafe im Vordergrund. Der Zweck der Vereinbarung würde zum Teil vereitelt, sollten die Dienstnehmer bei gemeinsamem vertragswidrigem Vorgehen nur anteilsmäßig haften. Es würde zudem dazu verleiten, möglichst viele Mittäter anzustiften. [OGH 27.09.2018, 9 ObA 87/18m]