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Vorvertraglichkeit der Rechtsschutzversicherung beim Rücktritt

01.10.2019

Der Kläger schloss 2006 einen Lebensversicherungsvertrag. 2016 erklärte er aufgrund einer fehlerhaften Aufklärung seinen Rücktritt. Im Streit über die Rückabwicklung des Vertrags begehrte er nunmehr Deckung von der 2008 abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung. Bereits in der behaupteten fehlerhaften Belehrung liegt der Grund des späteren Verfahrens über die Wirksamkeit des möglicherweise außerhalb der Frist ausgeübten Rücktrittsrechts. Die Bestreitung der Wirksamkeit des Rücktritts und die Ablehnung der Rückzahlung durch den Lebensversicherer sind demnach rechtliche Folgen der behaupteten Mangelfreiheit der Belehrung. Der erst nach der Belehrung abgeschlossene Rechtsschutzversicherungsvertrag de-ckt dieses Risiko demnach nicht. [OGH 19.12.2018, 7 Ob 193/18k]