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Vorsteuerabzug bei Gebäude führt zur Umsatzsteuerpflicht für anteilige Privatnutzung

27.08.2018

Ein Hotelbetreiber machte beim Umbau den Vorsteuerabzug zur Gänze geltend, obwohl sich in dem Gebäude auch seine privaten Wohnräume befanden. Der VwGH entschied, dass der Vorsteuerabzug für Zeiträume vor 2011 auch für untergeordnete (also weniger als 20%) privat benutzte Gebäudeteile möglich ist. Jedoch führt der Vorsteuerabzug dazu, dass die private Nutzung als steuerpflichtiger Vorgang qualifiziert wird. Es handelt sich somit bei der Verwendung bestimmter Teile eines Gebäudes als private Wohnung um eine laufende private Nutzung und folglich um einen steuerpflichtigen Eigenverbrauch, der mit einer entsprechenden Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer einhergeht. Das Recht auf Vorsteuerabzug führt gleichermaßen zu einer Umsatzsteuerpflicht der privaten Verwendungen. [VwGH 27.09.2017, Ra 2015/15/045]