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Vorgehen gegen Standplatzvermieter bei Markenrechtsverletzung auf dem Marktplatz

14.12.2016

Zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums müssen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sicherstellen, dass auch eine „Mittelsperson“ vom Rechteinhaber gezwungen werden kann, Maßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen abzustellen und erneuten Verletzungen vorzubeugen. Als „Mittelsperson“ im Sinne der RL 2004/48/EG gilt auch ein Mieter von Markthallen, der die verschiedenen Verkaufsflächen in diesen Hallen an Händler untervermietet, von denen einige ihren Stand zum Verkauf von Fälschungen nutzen. Vom Mieter der Markthallen kann zwar keine generelle und ständige Überwachung ihrer Kunden verlangt werden, wohl aber Maßnahmen, die verhindern, dass derselbe Händler erneut Markenrechtsverletzungen begeht. [EuGH 07.07.2016, C-494/15 – Tommy Hilfiger Licensing]