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Vertretung vor Verwaltungsbe-hörden durch Geschäftspartner unzulässig

28.09.2016

Die Vertretung vor Verwaltungsbehörden durch andere Personen als befugte Parteienvertreter ist unzulässig, wenn der Vertreter zu Erwerbszwecken handelt, d.h. die Vertretung darauf gerichtet ist, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Darunter ist jede wirtschaftlich positive Entwicklung zu verstehen, also nicht nur die geldliche Gewinnerzielung, sondern auch sonstige positive Effekte, die der Erreichung der Geschäftsziele dienlich sind. Darunter fallen auch z.B. die Festigung bestehender Geschäftsverbindungen, die Vergrößerung des Kreises der Geschäftskunden, die Steigerung des Bekanntheitsgrades eines Unternehmens oder die Verbesserung der Kreditwürdigkeit. [VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0031]