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Verspätete Entlassung trotz ei-genmächtigem Urlaubsantritt?

28.09.2016

Eine Flugbegleiterin trat gegen den Willen ihres Arbeitgebers ihren Urlaub zum gewünschten Zeitpunkt an. Ihr werden arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht und eine Feststellungsklage eingebracht. Das Gericht sollte feststellen, dass die Flugbegleiterin nicht berechtigt sei, im von ihr gewünschten Zeitraum ihren Urlaub zu konsumieren. Nach ca. 1,5 Jahren wird vom Berufungsgericht dem Feststellungsbegehren stattgegeben und aufgrund dessen vom Arbeitgeber unverzüglich die Entlassung der Flugbegleiterin ausgesprochen. Daraufhin begehrt sie im vorliegenden Verfahren, die Entlassung für rechtsunwirksam zu erklären. Der OGH entschied, dass der Arbeitgeber nicht den Ausgang des Feststellungsverfahrens abwarten darf, bevor er die Arbeitnehmerin entlässt, da dies dem Unverzüglichkeitsgrundsatz widerspricht. Die für die Entlassung maßgeblichen Umstände lagen schon im Zeitpunkt des eigenmächtigen Urlaubsantrittes durch die Arbeitnehmerin vor. [OGH 28.10.2015, 9 ObA 79/15f]