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Verlegung nur des satzungsmäßigen Sitzes ins Ausland zulässig

27.08.2018

Nach nunmehr eindeutiger Rechtsprechung des EuGH gilt die Niederlassungsfreiheit auch für Gesellschaften, die ausschließlich ihren satzungsmäßigen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen; dies ohne ihren tatsächlichen Sitz zu ändern oder die Gesellschaft in eine dem Recht des anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft umzuwandeln. Entgegenstehende nationale Regelungen sind nur zulässig, wenn sie auf zwingenden Gründen des Interesses der Allgemeinheit (Gläubiger, Minderheitsgesellschafter, Arbeitnehmer) beruhen und das gelindeste Mittel zur Zweckerreichung darstellen. Dementsprechend sind nationale Bestimmungen unzulässig, welche die Sitzverlegung jedenfalls von der Liquidation der bisherigen Gesellschaft abhängig machen, zumal sie außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen. [EuGH 20.10.2017, C-106/16]