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Verkürzung der Gewährleistungsfrist beim Kauf von B-Ware

17.05.2016

Gegenüber Verbrauchern, die B-Ware kaufen, ist die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr wettbewerbswidrig. B-Ware ist keine Gebrauchtware, sondern Ladenhüter oder unbenutzte Retouren aus dem Versandhandel mit beschädigter oder nicht mehr vorhandener Verpackung oder mit Testspuren. Die Wiederholungsgefahr wird nicht durch eine Unterlassungserklärung ausgeräumt, die eine Vertragsstrafe nur für vorsätzliche Zuwiderhandlungen verspricht. [LG Essen 25.02.2016, 43 O 83/15]