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Verjährungsfristenlauf beginnt erst ab Kenntnis der Umstände

26.02.2019

Die Verjährungsfrist beginnt bei ärztlichen Kunstfehlern erst bei Kenntnis, dass ein solcher vorliegt. Ist Fachwissen erforderlich, um den Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem dafür ursächlichen Verhalten zu erkennen, so beginnt der Fristenlauf erst, wenn der Geschädigte über diesen Umstand Kenntnis erlangt. Die Einholung eines Gutachtens wird in der Regel nicht verlangt. [OGH 18.07.2017, 10 Ob 39/17h]