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Verjährung von Folgeschäden

14.12.2016

Der Schuldner ist bei der pflichtgemäßen Herstellung einer Halle mehrere Jahre in Verzug. Aus diesem Grund klagt ihn der Gläubiger auf Schadenersatz wegen entgangener Mietzinseinnahmen. Es liegt eine fortgesetzte Schädigung im Sinne von wiederholten Pflichtverletzungen vor. Dies gilt umso mehr, wenn der Schuldner wiederholt die Zusage erteilte, die mangelhafte Halle zu verbessern. Die Schäden aus den entgangenen Mietzinseinnahmen sind als Folgeschäden zu qualifizieren, für welche die Verjährung jeweils neu zu laufen beginnt. Der Eintritt des Schadens hängt hier vom Verhalten des Schuldners ab, der den Vertrag jederzeit erfüllen könnte. Daher ist der Schaden unvorhersehbar und eine Feststellungsklage nicht notwendig. [OGH 30.03.2016, 6 Ob 232/15]