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Verhinderung der fristgerechten Mängelbehebung durch den Mieter

17.05.2016

Verweigert oder verzögert ein Mieter gezielt notwendige Terminvereinbarungen, so ist dies einer Verweigerung des Zugangs zum Mietobjekt gleichzuhalten. Der auf ein solches Verhalten zurückzuführende Zeitverlust ist sowohl bei der Prüfung der zeitlichen Angemessenheit, als auch der absoluten Frist einer Mängelbehebung zu berücksichtigen und zugunsten des Vermieters auszuklammern. Der Antrag der Mieterin auf Zinsminderung wurde somit abgewiesen. [OGH 30.10.2015, 5 Ob 99/15t]