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Verantwortung für Postings auf Facebook

14.12.2016

Der Inhaber eines Facebook-Accounts, dessen Mitgliedskonto durch einen Dritten genutzt wurde, haftet nach den Grundsätzen der sogenannten „Halzband“-Entscheidung des BGH (Dort hatte die Ehefrau eines Account-Inhabers bei eBay ein nicht echtes Schmuckstück als „Cartier“ beworben. Der Ehemann wurde trotz seines Nichtwissens als Account-Inhaber verurteilt). Der Inhaber eines Mitgliedskontos, der seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor fremden Zugriff gesichert hat, muss sich so behandeln lassen, als habe er selbst gehandelt, wenn ein Dritter über dieses Konto Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße begeht. Die sorglose Verwahrung von Zugangsdaten für das Mitgliedskonto stellt eine Pflichtverletzung dar, die neben den Grundsätzen der Störerhaftung einen selbstständigen Zurechnungsgrund bildet. [OLG Frankfurt 21.07.2016, 16 U 233/15]