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Untervermietung auf Internetplattform kann Kündigungsgrund nach MRG darstellen

26.02.2019

Die Hauptmieter einer Wohnung in der Wiener Innenstadt boten deren tage-, wochen-, oder monatsweise Vermietung auf einer an internationales Publikum gerichtete Buchungsplattform im Internet an. Sie verlangten dafür durchschnittlich € 240,00 pro Tag, € 1.540,00 pro Woche oder € 6.600,00 pro Monat, wobei noch zusätzliche Spesen pro Person und Nacht eingehoben wurden. Die von ihnen in Summe zu zahlenden Aufwendungen beliefen sich auf rund € 120,00 pro Tag. Bei der tageweisen Untervermietung erlösten die Hauptmieter bis zu € 400,00 und damit bis zu 200% mehr als sie selbst aufwenden mussten. Dies stellte den Kündigungsgrund der Verwertung der Wohnung durch Überlassung an einen Dritten gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung gemäß § 30 Abs 2 Z 4 MRG dar. Eine Verwertung kann auch bei einer tageweisen Vermietung vorliegen, wenn diese nicht bloß einmalig und kurzzeitig stattfindet, sondern als Erwerbsquelle gedacht ist. Die Wohnung muss zum Zeitpunkt der Kündigung nicht untervermietet sein, es genügt, dass sie angeboten wird. Unverhältnismäßigkeit ist bereits gegeben, wenn der Erlös der tageweisen Vermietung die Aufwendungen pro Tag um mehr als 100% übersteigt; der Vergleich zwischen monatlichem Erlös und Aufwand der Wohnung ist nicht entscheidend. [OGH 29.08.2018, 7 Ob 189/17w]