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Telefonische Risikoaufklärung vor Operation (nur) unter bestimmten Umständen zulässig

27.08.2018

Den Arzt trifft bei der Aufklärung über die Risiken einer Operation eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Daraus ergibt sich, dass eine telefonische Aufklärung nur dann ausreichend ist, wenn der Arzt berechtigterweise darauf vertrauen kann, dass der Patient aufgrund der im Telefonat besprochenen Informationen eine Erklärung abgibt, die seinem wahren Willen entspricht. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn der Patient die Behandlungsalternativen und jeweiligen Risiken, was insbesondere bei einfachen Eingriffen der Fall sein kann, entsprechend versteht. Weiters muss ein eindeutiges Einverständnis des Patienten bezüglich der telefonischen Aufklärung vorliegen. [OGH 20.12.2017, 3 Ob 212/17y]