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Stillschweigende Auftragserteilung des Immobilienmaklers

26.02.2019

Es ist von einer konkludenten Auftragserteilung auszugehen, wenn der Interessent die Tätigkeit des gewerbsmäßigen Immobilienmaklers duldet oder sich ihrer nutzbringend bedient. Handelt der Makler bereits erkennbar für einen Auftraggeber, wie etwa den Verkäufer der Liegenschaft, ist nur dann von einer stillschweigenden Auftragserteilung auszugehen, wenn der Makler deutlich zu erkennen gibt, für seine Dienste auch eine Provision vom Verhandlungspartner zu erwarten. Es genügt der Hinweis auf die Provisionserwartung. [OGH 26.06.2018, 10 Ob 46/18i]