header_1000x205_1000x0.jpg->description

Steuerbegünstigung bei einer Teilpensionsabfertigung

01.10.2019

Ein Arbeitnehmer hatte einen Anspruch auf eine in monatlichen Raten auszubezahlende Firmenpension. Es wurde ihm vom Arbeitgeber das Angebot unterbreitet, die Pension zu 100%, zu 75%, zu 50% oder zu 25% abzufinden. Der Arbeitnehmer entschied sich für eine Teilabfindung in Höhe von 25%. Der Abfindungsbetrag wurde vom Finanzamt im Ausbezahlungsjahr zur Gänze der Einkommenssteuer unterworfen. Der Arbeitnehmer beantragte gemäß § 37 Abs 2 Z 2 EStG die Abfindung auf drei Kalenderjahre verteilt steuerlich zu erfassen. Der VwGH führte aus, dass Entschädigungen auf drei Jahre verteilt anzusetzen sind, wenn der Zeitraum, für den die Entschädigung gewährt wird, mindestens sieben Jahre beträgt. Als derartige Entschädigungen gelten auch Kapitalzahlungen zur Abfindung von Pensionsansprüchen. [VwGH 31.01.2019, Ro 2018/15/0008]