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Selektives Vertriebssystem von Luxusprodukten zulässig

26.02.2019

Die Vereinbarung des Vertreibers von Marken(kosmetik-)produkten mit Einzelhändlern, dass beim Anbieten der Waren der „Luxuscharakter der Produkte gewahrt“ bleiben muss und gegenüber Kunden die Einschaltung von Drittunternehmen nicht erlaubt ist, verstößt nicht gegen das europäische Wettbewerbsrecht. Der Vertreiber kann demnach das Anbieten der Produkte auf „amazon.de“ untersagen. Es handelt sich hierbei um ein qualitatives selektives Vertriebssystem, das zulässig ist, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte erfolgt; und ferner, wenn die Eigenschaften der Erzeugnisse zur Wahrung der Qualität ein solches Vertriebsnetz erfordern. Die Sicherstellung des Luxusimages von Waren, deren Qualität nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften beruht, rechtfertigt die Einrichtung eines selektiven Vertriebssystems. Weiters kann die hochwertige Darbietung erforderlich sein, um die Qualität von Luxusprodukten wahren zu können. Diese Vereinbarung ist jedenfalls nach den Ausnahmevorschriften der Vertikal-GVO von den strengen kartellrechtlichen Vorgaben ausgenommen. [EuGH 06.12.2017, C-230/16; OLG Frankfurt 12.07.2018, 11 U 96/14]