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Schwarzlöhne – Brutto oder Netto

28.09.2016

Ein Sportverein zahlt seinen Spielern Erfolgsprämien „schwarz“ aus. Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde strittig, ob diese Schwarzzahlungen als Bruttozahlungen oder als Nettozahlungen zu werten sind, die auf Bruttobeträge hochgerechnet werden müssen, die dann die Basis für die lohnabhängigen Abgaben bilden. Der VwGH entschied, dass die Schwarzzahlungen in den Streitjahren als Bruttobezüge zu werten sind und deshalb die Basis für die Berechnung der lohnabhängigen Abgaben bilden. Durch die Einführung von § 62a und § 83 Abs 3 EStG mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 und dem AbgÄG 2014 hat sich jedoch die Rechtslage geändert, wonach in derartigen Situationen das Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung unterstellt wird. [VwGH 10.03.2016, Ra 2015/15/0021]