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Schriftliche Erteilung einer Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung nötig

27.08.2018

Handlungsvollmacht gemäß § 54 UGB ist jede Vollmacht, durch die jemand im Betrieb eines Unternehmens zur Vornahme bestimmter Geschäfte ermächtigt wird. Eine ausdrückliche Erteilung ist grundsätzlich nicht notwendig; sie kann auch durch schlüssiges Handeln erteilt werden. Nach der Novellierung der Regelung ist von der Handlungsvollmacht im Zweifel nunmehr auch die Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsklausel umfasst. Eine Spezialvollmacht nach § 1008 ABGB ist nicht mehr nötig. Jedoch ist aufgrund der Notwendigkeit des Übereilungsschutzes wegen der weitreichenden Folgen einer Schiedsvereinbarung die schriftliche Erteilung einer (Handlungs-)Vollmacht zum Abschluss von Schiedsvereinbarungen notwendig. Derjenige, der sich auf die Schiedsvereinbarung stützt, muss die Erteilung der Handlungsvollmacht nachweisen. [OGH 17.01.2018, 6 Ob 195/17w]

  • Achtung: Für Verträge, die eine Schiedsklausel enthalten und nicht von einem Geschäftsführer unterfertigt sind, Handlungsvollmacht nachverlangen!