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Schadenersatzanspruch gegen ehemaligen Obmann

24.03.2017

Aus § 8 VerG ergibt sich die (unheilbare) Unzulässigkeit des Rechtsweges für die sofortige gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen eines Vereins gegen dessen ehemaligen Obmann wegen eines angeblichen Fehlverhaltens. Die Vereinsstatuten sind allenfalls dahingehend auszulegen, dass das Vereinsschiedsgericht zunächst befasst werden muss. Nur in besonderen Ausnahmefällen – etwa dann, wenn die Anrufung der vereinsinternen Instanz wegen Befangenheit der Schiedsrichter unzumutbar wäre – können die ordentlichen Gerichte unmittelbar befasst werden. Dass ein Vereinsschiedsgericht lediglich aus Vereinsmitgliedern besteht, ist unbedenklich. [OGH 18.05.2016, 5 Ob 251/15w]