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Reparierter Hagelschaden schließt Neuwageneigenschaft

01.10.2019

Reparierter Hagelschaden schließt Neuwageneigenschaft aus: Der Beklagte bestellte beim Autohändler ein Neufahrzeug. Beim Transport des Wagens kam es zu einem massiven Hagelschaden mit ca. 200 Dellen an Motorhaube und Dach. Der Autohändler ließ den Hagelschaden ordnungsgemäß durch Austausch der Zierleisten und Herausdrücken der Dellen reparieren. Die Dellen waren danach optisch nicht mehr wahrnehmbar, jedoch wurde zumindest eine beschädigte Zierleiste nicht ausgetauscht. Der Beklagte verweigerte die Annahme und auch die angebotene Kompensation, vier Winterräder gratis zu erhalten. Die Klage des Autohändlers auf Zahlung des durch den Rücktritt entstandenen Schadens wurde abgewiesen. Neuwagen ist gleichzusetzen mit „fabriksneu“ und setzt eine Vorschadens- und Mängelfreiheit voraus. Eine solche ist bei der Korrektur vielfacher geringfügiger Eindrückungen nicht gegeben. [OGH 23.10.2018, 4 Ob 183/18t]