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Reiseveranstalter trägt Beweislast bei Gepäckverlust

27.08.2018

Der Kläger hatte für sich und seine Familie einen Reiseveranstaltungsvertrag (Flug und Kreuzfahrt) mit einem Reisebüro abgeschlossen. Der Familie wurde der Flug von Barcelona nach Miami mit der Begründung verwehrt, dass ein Koffer eines Familienmitglieds fehle. Als der Koffer gefunden wurde, war der Flieger bereits gestartet. Der nächste Flug nach Miami war erst zwei Tage danach verfügbar. Weil die Reisegruppe das Kreuzfahrtschiff somit nicht rechtzeitig erreicht hätte, trat sie die Rückreise an. Das Reisebüro haftet im Wege einer Erfüllungsgehilfenkette auch für die von den Fluglinien zur Registrierung, Sortierung und Beförderung des Reisegepäcks, insbesondere zum Durchchecken dieses Gepäcks bei einer Zwischenlandung, beigezogenen Gehilfen. Da weder festgestellt werden konnte, dass die Verhinderung der Beförderung ihre Ursache im Verhalten eines Familienmitglieds hatte, noch dass die Erfüllungsgehilfen der Beklagten bei der Handhabung des Reisegepäcks die gebotene Sorgfalt einhielten und die Verspätung auf einem Fehler des (hoheitlich handelnden) Sicherheitspersonals beruhte, wurde der Klageanspruch bejaht. Ein Personenbeförderungsvertrag mit bestimmten Hin- und Rückflugterminen ist ferner ein „relatives Fixgeschäft“, weil Natur und Zweck der vereinbarten Flugtermine erkennen lassen, dass der Fluggast an einer verspäteten Leistung kein Interesse mehr hat. Eine verspätete Leistungserbringung war deshalb nicht mehr möglich. [OGH 23.02.2018, 8 Ob 14/18v]