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Reform der Schweizer Schiedsgerichtsordnung

27.07.2020

· Klargestellt wird, dass die schweizer Schiedsgerichtsverfahrensbestimmungen auch dann zur Anwendung gelangen, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung zumindest eine Partei ihren (Wohn)Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Schweiz hat (wobei nachträgliche Änderungen irrelevant sind) und der Sitz des Schiedsgerichts in der Schweiz liegt.

· Die Formvorschriften wurden gelockert, sodass eine Schiedsvereinbarung auch gültig ist, wenn eine Partei die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt und die Vereinbarung beispielsweise nur mündlich akzeptiert.

· Schiedsvereinbarungen sind nunmehr auch bei einseitigen Rechtsgeschäften wie Testamenten, Ausschreibungen, Satzungen möglich.

· Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bei Mehrparteienverfahren wurde ausdrücklich geregelt, wenn sich keine Einigung treffen lässt.

· Die Parteien haben Verstöße gegen Verfahrensvorschriften bei sonstiger Verwirkung unmittelbar geltend zu machen.

· Alle Rechtsmittel gegen Schiedssprüche wurden explizit in der Schiedsgerichtsordnung verankert.

· Schriftsätze in aufgehobenen Verfahren können beim Bundesgericht auch in englischer Sprache eingebracht werden. [Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, BBl 2018 7213, 12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit]