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Prüfungspflicht eines Hostproviders

17.05.2016

Ein Hostprovider ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die von Nutzern gestellten Beiträge vor deren Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen. Sobald er aber Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt, ist er verantwortlich. Behauptet ein Betroffener, dass sein Persönlichkeitsrecht verletzt wird, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts erforderlich. Welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung. Dabei sind die Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen. Maßgeblich sind hier das Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie die Erkenntnismöglichkeiten des Providers. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die Aussage unmittelbar verantwortlichen Nutzers. Der vom Betreiber eines Arztbewertungsportals verlangte Prüfungsaufwand darf den Betrieb des Portals weder wirtschaftlich gefährden, noch unverhältnismäßig erschweren. Der Betreiber hat aber zu berücksichtigen, dass eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen gegen die betroffenen Ärzte eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass die Persönlichkeitsrechte der bewerteten Ärzte beim Portalbetrieb hinreichend geschützt sind. [BGH 01.03.2016, VI ZR 34/15]