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Prospektinformationen und endgültige Bedingungen

14.12.2016

Emittenten von Schuldverschreibungen müssen beim Angebotsprogramm wichtige Informationen in einem Basisprospekt publizieren. Die Angaben im Basisprospekt müssen Informationen über den Emittenten sowie mögliche allgemeine Informationen zu den verschiedenen Wertpapierarten und „Underlyings“ (z.B. allgemeine Wertpapierbedingungen) enthalten. Die endgültigen Bedingungen sind hingegen ergänzende Angaben, die sich zwar auf emissionsspezifische Angaben des Wertpapiers, jedoch nicht auf Angaben über den Emittenten, beziehen. Trotz des hohen Informationsgehalts und der Bedeutung als Grundlage der Anlageentscheidung des Anlegers ist eine mangelnde Veröffentlichung der endgültigen Bedingungen nicht mit der Sanktion des Rücktrittsrechts belegt. [OGH 13.09.2016, 3 Ob 212/15w]