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Pflicht eines Webshops, einen Link zur OS-Plattform zu integrieren

24.03.2017

Unternehmer können sich gemäß der EU-Richtlinie über die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten zur Beilegung ihrer Streitigkeiten mit Verbrauchern eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens unterverwerfen. Webshop-Betreiber und sonstige Online-Vertriebsformen müssen ab 09.01.2016 einen Link zur OS-Plattform (Online Streitbeilegung) in ihren Webauftritt einbauen. Dabei handelt es sich um eine Website, welche von der Europäischen Kommission eingerichtet wurde. Die Verpflichtung nach Art 14 Abs 1 S 1 VO Nr. 524/2013, die Kenntnis vom Bestehen der europäischen OS-Plattform zu verbreiten, wird jedoch auch verletzt, wenn tatsächlich für eine gewisse Zeit über diese Plattform noch keine Online-Streitbeilegung in Deutschland angeboten werden konnte. [OLG München 22.09.2016, 29 U 2498/16]