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Ohne Rechtswahl ist das Recht des Sitzes des Schiedsgerichts anzuwenden

27.07.2020

Haben die Parteien vertraglich keine ausdrückliche Wahl des anwendbaren Rechts getroffen, ist anhand des zugrundeliegenden Vertrags und der Schiedsgerichtsvereinbarung der Parteiwille zu erforschen. Ist durch Auslegung keine schlüssig getroffene Rechtswahl zu erkennen, ist mangels anderer Anhaltspunkte im Zweifel davon auszugehen, dass nicht das Recht des zugrundeliegenden Vertrags, sondern das am Ort des Sitzes des Schiedsgerichts geltende Recht (lex fori) Anwendung findet. Vereinbaren die Parteien etwa die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts in London, ist im Zweifel englisches Recht anwendbar. [Royal Courts of Justice, 29.04.2020, [2020] EWCA Civ 574]