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Nachträgliche Aufhebung bei Befangenheit des Sachverständigen

27.08.2018

Die Bestimmungen der §§ 1049 Abs 3, 1036 Abs 1 dZPO sind zwingende Vorschriften des deutschen Schiedsverfahrensrechts. Wenn die Parteien die Bestellung eines Sachverständigen durch das Schiedsgericht zugelassen haben, hat der Sachverständige zwingend die Umstände offenzulegen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit wecken können. Hat der Sachverständige nicht alle entsprechenden Umstände offen gelegt, entspricht das schiedsrichterliche Verfahren nicht den genannten Bestimmungen der dZPO. Der Schiedsspruch ist in einem solchen Fall aufzuheben, wenn anzunehmen ist, dass sich dieser Verfahrensverstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Dem ist so, wenn der Schiedsspruch auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht und die vom Sachverständigen zu offenbarenden Gründe zu seiner Ablehnung ausgereicht hätten. Grundsätzlich gilt, dass die Ablehnung eines Sachverständigen (oder Schiedsrichters) wegen Befangenheit nicht mehr möglich ist, sobald der Schiedsspruch erlassen ist. Hat der Sachverständige (oder Schiedsrichter) den Parteien aber durch den Verstoß gegen seine Offenbarungspflicht die Möglichkeit genommen, im Schiedsverfahren einen Ablehnungsantrag zu stellen, ist eine diesbezügliche Überprüfung noch im Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs möglich. Der Schiedsspruch wurde aufgehoben. [BGH 02.05.2017, I ZB 1/16]