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Nachforschungspflichten des Immobilienmaklers

24.03.2017

Solange kein Hinweis auf Unrichtigkeit vorliegt, darf ein als Doppelmakler tätiger Immobilienmakler Informationen des Verkäufers ungeprüft an den Käufer weitergeben. Den Immobilienmakler treffen grundsätzlich keine besonderen Nachforschungspflichten. Bei Vermittlung einer Eigentumswohnung zum Verkauf ist der Makler allerdings verpflichtet, zumindest den Wohnungseigentumsvertrag und das Grundbuch einzusehen (§ 3 MaklerG). Über etwaige Besonderheiten bezüglich das Nutzungsrecht oder Kostentragung ist aufzuklären. Unterlässt es der Makler schuldhaft, dem Käufer Divergenzen zwischen Wohnungseigentumsvertrag und Grundbucheintrag bekanntzugeben, haftet er für den Vertrauensschaden, wenn sich herausstellt, dass es sich bei einem Nutzungsrecht lediglich um ein Prekarium (Nutzung aufgrund widerruflicher Leihe) handelt. [OGH 11.07.2016, 5 Ob 93/16m]