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Möbelkopien im Hotel

14.12.2016

Durch das Aufstellen von Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Möbelstücke in einer öffentlich zugänglichen Hotellobby liegt kein Eingriff in das Verbreitungsrecht des Urhebers vor. Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt eine Verbreitungshandlung im Sinne des § 16 Abs 1 UrhG eine Übertragung des Eigentums am Gegenstand voraus. Hingegen wird durch das Veröffentlichen eines Lichtbildes im Internet, auf dem die Nachbildungen der urheberrechtlich geschützten Möbelstücke zu sehen sind, in das Zurverfügungstellungsrecht des Urhebers gemäß § 18a UrhG eingegriffen. [OGH 20.04.2016, 4 Ob 61/16y]