header_1000x205_1000x0.jpg->description

Minimaler Inhalt eines gültigen Maklervertrages

17.05.2016

Zu den Hauptleistungspflichten eines Maklervertrages gehört zwar die „Vermittlung eines Geschäfts gegen Provisionszusagen“, nicht jedoch der für das vermittelnde Geschäft zu zahlende Preis. Das Fehlen der Angabe „Preis laut Liste/Tabelle“ berührt daher nicht die Gültigkeit des Maklervertrages. Es reicht, wenn der Gegenstand der Vermittlung klar ist; der angemessene Preis kann allenfalls vom Gericht bestimmt werden. [OGH 11.08.2015, 4 Ob 102/15a]