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Maklervertrag im Fernabsatz

24.03.2017

Übermittelt ein Immobilienmakler einem Kaufinteressenten ein Exposé mit einem eindeutigen Provisionsverlangen, so liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages. Ein solches Angebot gilt vom Kaufinteressenten bereits durch die Bitte um einen Besichtigungstermin als angenommen. Wurde das Exposé per E-Mail übermittelt und der Kauftermin fernmündlich vereinbart und nutzt der Makler auch ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem, wäre das Widerrufsrecht nach § 312d Abs 1 S 1 BGB aF anwendbar. Bei vor dem 13.06.2014 abgeschlossenen Maklerverträgen erlischt das Widerrufsrecht mit Ablauf des 27.06.2015, wenn der Makler den Verbraucher darüber aufgeklärt hat. Hat der Makler den Verbraucher nicht darauf hingewiesen, dass er nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen zu leisten hat, steht dem Makler gemäß § 312e Abs 2 Z 1 BGB aF kein solcher Wertersatz zu. [BGH 07.07.2016, I ZR 30/15]

 ► Deutsches Recht! In Österreich dürften sich je nach Fallgestaltung ähnliche Ergebnisse ergeben.