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Lagezuschlag in Gründerzeitviertel

09.11.2017

Als Gründerzeitviertel gelten Wohnumgebungen mit einem hauptsächlich zwischen den Jahren 1870 und 1917 errichteten Gebäudebestand. Die Wohnungen waren im Errichtungszeitpunkt überwiegend klein und mangelhaft ausgestattet (§ 2 Abs 3 RichtWG). Der Ausschluss des Lagezuschlags ist dort laut VfGH verfassungskonform. Dies dient sozialpolitischen Zielen, nämlich den Wohnungsbedarf einkommensschwacher Personen in zentrumsnaher Lage zu decken. Will ein Vermieter trotzdem einen Lagezuschlag verlangen, muss er entweder nachweisen, dass mittlerweile mehr als die Hälfte der Häuser in diesem Viertel Neubauten sind oder dass der Marktwert der Wohnung überdurchschnittlich hoch eingeschätzt wird. [VfGH 12.10.2016, G 673/2015]