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Kuhattacke auf Alm - Haftung des Landwirts und Mitverschulden des Wanderers

27.07.2020

Grundsätzlich müssen Tiere im Almgebiet nicht eingezäunt gehalten werden. Ist dem Landwirt allerdings die erhöhte Aggressivität seiner (Mutter)Kühe und deren Reaktion auf Annäherungen, insbesondere von Menschen mit Hunden, bewusst und führt der Wanderweg ein kurzes Stück unmittelbar an den Tieren vorbei, so ist in diesem Unfallbereich aufgrund der erhöhten Gefahr für Leib und Leben die Errichtung eines Weidezauns geboten. Einem Wanderer, der sich trotz Warnschildern, mit einem Hund den Herdetieren auf ein bis zwei Meter näherte und die Leine so führte, dass er sich nicht jederzeit davon lösen kann, ist jedoch ein Mitverschulden an den erlittenen Verletzungen anzulasten. [OGH 30.04.2020, 5 Ob 168/19w]