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Kriterien für gültige Schiedsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag

28.09.2016

Eine Schiedsklausel für Streitigkeiten über Beschlüsse muss folgende Mindestanforderungen erfüllen, um wirksam zu sein: Die Schiedsvereinbarung muss grundsätzlich mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter in der Satzung verankert sein; alternativ ist eine außerhalb der Satzung unter Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter und der Gesellschaft getroffene Absprache wirksam. Alle Gesellschafter und Gesellschaftsorgane müssen über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert werden. Dies soll sie in die Lage versetzen, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten. An der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter müssen sämtliche Gesellschafter mitwirken können, sofern die Auswahl nicht durch eine neutrale Stelle erfolgt; im Rahmen der Beteiligung mehrerer Gesellschafter auf einer Seite des Streitverhältnisses kann dabei grundsätzlich das Mehrheitsprinzip zur Anwendung gebracht werden. Letztendlich muss gewährleistet sein, dass alle Streitigkeiten, die alle denselben Streitgegenstand betreffen, bei einem Schiedsgericht konzentriert werden. Zu den Beschlussmängelstreitigkeiten gehören Anfechtungsklagen, Nichtigkeitsklagen und positive Feststellungsklagen. Dagegen fallen „einfache“ Feststellungsklagen nicht darunter, weil sie ihre Wirkung nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits entfalten. [BGH 16.04.2015, I ZB 3/14]