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Kellergeschoß ober- oder unterirdisch

01.03.2018

Die Frage, ab wann ein Kellergeschoß als oberirdisch anzusehen ist, ist für den einzuhaltenden Abstand zu den angrenzenden Grundstücken entscheidend. Nachbarn haben einen Rechtsanspruch auf Erlassung eines Beseitigungsauftrags nur bei Abstandsverletzungen an der ihrem Grundstück zugewandten Gebäudeseite. Die Beurteilung, ob ein Geschoss als ober- oder unterirdisch zu qualifizieren ist, hat allerdings für das gesamte Geschoß einheitlich (also ohne Differenzierung gegenüber welcher Grundgrenze es ober- oder unterirdisch sei) zu erfolgen. Der maßgebliche Faktor ist dabei, ob ein Geschoß über mindestens die Hälfte seiner (horizontalen) Fläche mehr als 1m über das angrenzende natürliche Gelände oder das neu geschaffene Niveau hinausragt. Erweist sich ein Geschoß demzufolge als oberirdisch, ist auch dann die Einhaltung des Mindestabstands zu beachten, wenn dieses oberirdische Geschoß auf der seinem Grundstück zugewandten Seite überwiegend oder sogar zur Gänze unter dem Geländeniveau liegt. [VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0041]