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Keine rückwirkende Einlage von bereits eingetretenen Verlusten

17.05.2016

Eingelegte Wirtschaftsgüter (hier: Aktien aus dem Privatvermögen) sind nach der Grundregel des  6 Z 5 EStG mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zuführung zum Betriebsvermögen anzusetzen. Eine Rückwirkungsfiktion gemäß § 23 Abs 2 iVm § 13 UmgrStG kommt nicht in Betracht. Einen Kursverlust von Aktien auf diese Weise steuerlich zu verwerten, ist unzulässig. Dies widerspricht ertragssteuerrechtlichen Grundsätzen. [VwGH 20.01.2016, 2012/13/0013]