header_1000x205_1000x0.jpg->description

Keine Bilanzberichtigung trotz objektiver Unrichtigkeit

01.03.2018

Stellt sich aufgrund eines Gutachtens nachträglich die objektive Unrichtigkeit einer Steuerbilanz heraus, so ist für eine rückwirkende Berichtigung entscheidend, ob ein Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder zwingende Bestimmungen des EStG vorliegt. Wird eine Bilanz mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufgestellt, konnte also in Anwendung der angemessenen Sorgfalt die Unrichtigkeit nicht erkannt werden, steht diese Bilanz im Einklang mit den GoB und ist deshalb, auch wenn sie sich nachträglich als objektiv falsch herausstellen sollte, nicht rückwirkend zu berichtigen. [VwGH 27.04.2017, Ra 2015/15/0062]